Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen die Schule betreffend oder zu schulischen Belangen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte zuerst an die zuständige Klassenlehrperson oder fachspezifisch an die Fachlehrperson. Gerne hilft Ihnen auch die Schulverwaltung oder bei übergeordneten Belangen die Schulleitung weiter.
FAQ
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Absenzen/Krankmeldung von Schülerinnen und Schüler
downloads/Absenzenreglement-Schule-Aarburg-v2.pdf
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, pünktlich und regelmässig die Schule zu besuchen. Die Schule führt Absenzenkontrollen. Verstösse werden konsequent geahndet. An der Oberstufe erfolgt bei unentschuldigten Absenzen ein Eintrag ins Zeugnis.
Wie melde ich mein Kind korrekt ab?
Primarschule und Kindergarten:Bitte melden Sie Ihr krankes Kind vor Unterrichtsbeginn bei der Klassenlehrperson ab. Ebenso muss allenfalls die Logopädie, die Sozialarbeit oder die Betreuung durch die Eltern über die Abwesenheit informiert werden. Fachlehrpersonen werden von den Klassenlehrpersonen informiert.
Oberstufe:
Bitte melden Sie Ihr krankes Kind vor Unterrichtsbeginn bei der erstbetroffenen Lehrperson telefonisch ab. Von den Eltern nicht bestätigte Absenzen, gelten als unentschuldigte Absenzen. Diese werden bei den Oberstufenschülern im Zeugnis eingetragen. Die verpasste Zeit muss nachgeholt, resp. der Unterrichtsstoff nachgearbeitet werden.
Ab dem 3. Tag kann die Schule ein Arztzeugnis verlangen. Sollten Absenzen aufgrund von Krankheit häufiger vorkommen, behält sich die Schule vor, bereits ab dem ersten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis einzufordern.
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Ausfälle / Schulfrei
Bei Unterrichtsausfall werden Sie frühzeitig informiert. Kinder werden nicht ohne Ankündigung frühzeitig aus der Schule oder dem Unterricht entlassen.
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Begabungsförderung
Auf Empfehlung der Klassenlehrperson werden Schüler und Schülerinnen nach Abgabe eines Portfolios zur Begabungsförderung zugelassen.
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Kranke Lehrpersonen / Stellvertretungen / Springer-Lehrpersonen
Der Unterricht findet gemäss Stundenplan statt. Die Schule ist bei Krankheit einer Lehrperson bemüht, eine Aushilfe zu organisieren oder die Kinder werden notfalls anderweitig betreut.
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Lager / Klassenlager
Lager gelten als obligatorische Schulzeit. Sie werden frühzeitig angekündigt. Für die Verpflegung kann ein Elternbeitrag von 16.- Franken pro Lagertag erhoben werden. In der 7.Klasse findet einmalig ein Schneelager statt.
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Repetitionen
In Ausnahmefällen macht es auch Sinn, dass ein Kind eine Klasse wiederholt. Insbesondere dann, wenn ein Entwicklungsrückstand, eine Verzögerung in der Reife auszumachen ist. Sollte eine Repetition angebracht sein, wird die SHP oder die Klassenlehrperson auf die Eltern zugehen.
Je nach Situation können kantonale Stellen als Beratung und zu Abklärungszwecken beigezogen werden.
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Schulaufsicht – BKS
Michael Weder
Dpt. Bildung Kultur und Sport (BKS)
Telefon: 062 835 22 56
michael.weder@ag.ch -
Schuleintritt / Kindergarteneintritt
Kinder, welche per 31.Juli das 4.Lebensjahr vollendet haben, treten per Ende Sommerferien (ca. Mitte August) in den Kindergarten ein. Damit beginnt die offizielle Schulpflicht. Alle Eltern mit Wohnsitz in Aarburg und Kindern für den Neueintritt werden von der Schule im Januar kontaktiert und informiert. Es findet jeweils eine Informationsveranstaltung für Eltern/Erziehungsberechtigte statt.
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Schulpflicht
Die Schulpflicht in der Schweiz dauert mindestens 2 Kindergarten-Jahre und 9 Schuljahre.
Vom Kindergarten bis zur 6. Klasse gehen alle Kinder in Aarburg zur Schule. Die 7. - 9. Klasse wird entweder in Aarburg (Realschule und Sekundarschule) oder in Oftringen (Bezirksschule) absolviert.
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Schulpsychologischer Dienst
Der Schulpsychologische Dienst ist eine kantonale Beratungsstelle für Kinder und Jugendliche der Volksschule (Kindergarten bis Oberstufe) mit Lern- und Leistungsbesonderheiten sowie psychischen und psychosozialen Schwierigkeiten, welche sich im schulischen Umfeld manifestieren oder sich darauf auswirken. Die Dienstleistungen sind kostenlos.
Schulpsychologischer Dienst
Regionalstelle Zofingen
untere Brühlstrasse 11
4800 Zofingen
Telefon: 062 835 40 90
spd.zofingen@ag.ch -
Schulrat (Präsidentin) Bezirk Zofingen
Jeder Bezirk hat einen Schulrat. Dieser ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Schulpflegen. Beschwerden sind der/dem jeweiligen Präsidentin/Präsidenten des Bezirksschulrats schriftlich und handschriftlich unterschrieben einzureichen.
Doris Smonig
Postfach 447
4800 Zofingen -
Schulzahnpflege
Pro Klasse, Kindergarten bis zur oberen Mittelstufe, wird mehrmals pro Jahr eine Lektion Zahnpflege-Unterricht abgehalten. Die «Zahnputzfrau» informiert über die richtige Pflege und das richtige, regelmässige Putzen sowie eine zahnfreundliche Ernährung.
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Urlaube
Auf Ersuchen der Inhaber der elterlichen Sorge hat jede Schülerin, jeder Schüler das Anrecht auf vier freie Schulhalbtage pro Schuljahr (§38), welche auch zusammengefasst bezogen werden dürfen.
Die Eltern (Erziehungsberechtigten) teilen den Bezug mindestens zwei Schultage vorher der Klassenlehrperson mit.Bei besonderen Schulanlässen (Bspw. Jugendfest) oder an Prüfungstagen dürfen keine freien Halbtage bezogen werden.
Weitergehende Urlaube bedürfen der Bewilligung der Schulleitung/Schulführung.
Grundsatz: Kein Kind hat Anrecht auf zusätzliche Urlaube. Kein Grund für Urlaub besteht insbesondere bei bereits gebuchten Ferien oder Reisen. -
Verbilligung von Elternbeiträgen
Die Schule Aarburg möchte allen Kindern und Jugendlichen Chancengleichheit bieten. Sollte ein schulisches Angebot (z.B. Musikschule, Lager, Projektwoche oder Aufgabenhilfe) zu finanziellen Schwierigkeiten führen, wenden Sie sich an die Klassenlehrperson oder die Schulleitung.
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Versicherung – Unfälle in der Schule oder auf dem Schulweg
Bei Unfällen, welche im Zusammenhang mit schulischen Anlässen oder auf dem Schulweg passieren, verfügt die Gemeinde Aarburg über eine Versicherung. Die Eltern melden den Vorfall der Abteilung Finanzen und erhalten von dieser ein Unfallformular, welches ausgefüllt werden muss. Eine private Unfallversicherung ist trotzdem obligatorisch.
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Zusätzliches Schuljahr nach Vollendung der Schulpflicht nach Schulgesetz §11.2
Der Besuch des zusätzlichen Schuljahres nach Vollendung der Schulpflicht ist freiwillig. Es ist daher sinnvoll, mit dem/der betreffenden Schüler/in eine Abmachung zu treffen.
Von den Schülern/innen, die das freiwillige zusätzliche Schuljahr besuchen, wird die Bereitschaft erwartet, sich für den Schulerfolg und das eigene Fortkommen eine erhöhte Verantwortung zu übernehmen und entsprechende Leistungen zu erbringen.
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